Die Verkehrskommission des Ständerates hat sich am 14.2.22 zum zweiten Mal mit dem Veloweggesetz befasst. Dabei hat sie bei den Planungsgrundsätzen in Art. 6 (knapp) die Version des Nationalrats akzeptiert. Hingegen hat sie sich bei der Ersatzpflicht (Art. 9 und 13) erneut dafür ausgesprochen, dass ein öffentliches Interesse an einem Ersatz vorliegen muss. Einzig das Wort "ausgewiesenes" wurde gestrichen. Die Vorlage ist für den 28.2.22 im Ständerat traktandiert.
Am 16.12.21 hat der Nationalrat das VWG beraten und mit grossem Mehr verabschiedet. Dabei hat er einige vom Ständerat vorgenommene Abschwächungen revidiert. Es geht einerseits um die Planungsgrundsätze, wo an drei Stellen der Begriff "möglichst" entfernt wurde. Andererseits will der Nationalrat nicht, dass bei der Ersatzpflicht explizit ein öffentliches Interesse ausgewiesen werden muss.
Cycla hatte diese Korrekturen im Vorfeld vorgeschlagen, um das Gesetz nicht unnötig zu verwässern. Sowohl die Planungsgrundsätze wie die Ersatzpflicht sind nicht absolute Vorgaben, sondern müssen im Einzelfall mit anderen Interessen abgewogen werden.
Das VWG geht nun zurück in den Ständerat.
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